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§ 8 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Einsicht und Datenübermittlung

§ 8.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Beauftragte bei den Trägern der Kranken- oder Pensionsversicherung sowie bei den in § 5 genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.

(2) Die abfuhrpflichtigen Versicherungsträger (§ 4) und Dienstgeber (§ 5) sind nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen und den jeweiligen erhebungsberechtigten Ländern nichtpersonenbezogene Daten über die Anzahl der Abgabenpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen sowie deren jeweilige Zusammensetzung zu übermitteln.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40198327

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