Verzugszinsen bei verspäteter Abfuhr an die Länder
§ 7.
(1) Zu nicht rechtzeitig abgeführten Abgaben haben die abfuhrpflichtigen Träger der Kranken- oder Pensionsversicherung (§ 4) und Dienstgeber (§ 5) von den Rückständen ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe an das jeweilige erhebungsberechtigte Land zu entrichten. Die Verzugszinsen können nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt oder wenn nur Verzugszinsen in einer geringen Höhe zu entrichten wären.
(2) Die Vollziehung des Abs. 1 obliegt dem jeweiligen erhebungsberechtigten Land. Die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 131 Abs. 1 und 5 B‑VG.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Gesetzesnummer
20010012
Dokumentnummer
NOR40198326
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