Artikel 4
Übernahme und Übertragung von Aufgaben
§ 1.
Auf Beschluss der Generalversammlung kann die Organisation in Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen Aufgaben, Mittel und Verbindlichkeiten übernehmen, die ihr von anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit diesen Organisationen übertragen werden.
§ 2. Auf Beschluss der Generalversammlung kann die Organisation Aufgaben, Mittel und Verbindlichkeiten auf andere zwischenstaatliche Organisationen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit diesen Organisationen übertragen.
§ 3. Die Organisation kann mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die mit ihren Zielen in Zusammenhang stehen und ihr von einem Mitgliedstaat übertragen werden. Die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung dieser Aufgaben ergeben, gehen zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaates.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197931
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