Artikel 3
Internationale Zusammenarbeit
§ 1.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens grundsätzlich in der Organisation zu konzentrieren, soweit ein Zusammenhang mit den Aufgaben besteht, die ihr gemäß Artikel 2 und 4 zugewiesen sind. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Mitgliedstaaten alle notwendigen und zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, damit bestehende multilaterale internationale Übereinkommen und Vereinbarungen, deren Vertragsparteien sie sind, entsprechend angepasst werden, soweit diese Übereinkommen und Vereinbarungen die internationale Zusammenarbeit im Eisenbahnwesen betreffen und anderen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Aufgaben zuweisen, die sich mit den Aufgaben der Organisation überschneiden.
§ 2. Die Verpflichtungen, die sich aus § 1 für die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ergeben, lassen die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treffen, unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197930
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