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Artikel 2 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 2

Ziel der Organisation

§ 1.

Ziel der Organisation ist es, den internationalen Eisenbahnverkehr in jeder Hinsicht zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern; zu diesem Zweck wird sie insbesondere

  1. a) einheitliche Rechtsordnungen für folgende Rechtsbereiche aufstellen:
  1. 1. Vertrag über die Beförderung von Personen und Gütern im durchgehenden internationalen Eisenbahnverkehr, einschließlich ergänzender Beförderungen mit anderen Beförderungsmitteln, die Gegenstand eines einzigen Vertrages sind;
  2. 2. Vertrag über die Verwendung von Wagen als Beförderungsmittel im internationalen Eisenbahnverkehr;
  3. 3. Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr;
  4. 4. Beförderung gefährlicher Güter im internationalen Eisenbahnverkehr;
  1. b) auf eine zügige Beseitigung von Hindernissen beim Grenzübertritt im internationalen Eisenbahnverkehr unter Berücksichtigung besonderer öffentlicher Belange hinwirken, soweit diese Hindernisse ihre Ursache im staatlichen Verantwortungsbereich haben;
  2. c) zur Interoperabilität und technischen Harmonisierung im Eisenbahnbereich durch Verbindlicherklärung technischer Normen und Annahme einheitlicher technischer Vorschriften beitragen;
  3. d) ein einheitliches Verfahren für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, aufstellen;
  4. e) die Anwendung und Durchführung aller im Rahmen der Organisation geschaffenen Rechtsvorschriften und ausgesprochenen Empfehlungen überwachen;
  5. f) die in den Buchstaben a) bis e) genannten einheitlichen Rechtsordnungen, Regeln und Verfahren unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Veränderungen weiterentwickeln.

§ 2.Die Organisation kann

  1. a) im Rahmen der in § 1 genannten Ziele weitere einheitliche Rechtsordnungen ausarbeiten;
  2. b) einen Rahmen bilden, in dem die Mitgliedstaaten weitere internationale Übereinkommen mit dem Ziel ausarbeiten können, den internationalen Eisenbahnverkehr zu fördern, zu verbessern oder zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197929

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