Artikel 5
Besondere Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
§ 1.
Die Mitgliedstaaten kommen überein, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den internationalen Eisenbahnverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, im Rahmen des Möglichen
- a) jedes überflüssige Verfahren zu beseitigen,
- b) die noch erforderlichen Formalitäten zu vereinfachen und zu vereinheitlichen,
- c) die Grenzkontrollen zu vereinfachen.
§ 2. Zur Vereinfachung und Verbesserung des internationalen Eisenbahnverkehrs kommen die Mitgliedstaaten überein, dazu beizutragen, ein möglichst hohes Maß an Einheitlichkeit bei Vorschriften, Standards, Verfahren und Organisationsmethoden betreffend Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnpersonal, Eisenbahninfrastruktur und Hilfsdienstleistungen zu erreichen.
§ 3. Die Mitgliedstaaten kommen überein, den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Infrastrukturbetreibern zu fördern, die darauf abzielen, den internationalen Eisenbahnverkehr zu optimieren.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197932
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