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Artikel 35 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 35

Beschlüsse der Ausschüsse

§ 1.

Die von den Ausschüssen beschlossenen Änderungen des Übereinkommens werden den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär mitgeteilt.

§ 2. Die vom Revisionsausschuss beschlossenen Änderungen des Übereinkommens selbst treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des zwölften Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Generalsekretär sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat. Innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung, können die Mitgliedstaaten Widerspruch erheben. Erhebt ein Viertel der Mitgliedstaaten Widerspruch, treten die Änderungen nicht in Kraft. Wenn ein Mitgliedstaat innerhalb der Frist von vier Monaten gegen einen Beschluss des Revisionsausschusses Widerspruch erhebt und das Übereinkommen kündigt, wird die Kündigung in dem Zeitpunkt wirksam, der für das Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgesehen ist.

§ 3. Die vom Revisionsausschuss beschlossenen Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des zwölften Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Generalsekretär sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat. Die vom Fachausschuss RID oder vom Fachausschuss für technische Fragen beschlossenen Änderungen treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Generalsekretär sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

§ 4. Innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs nach § 3, können die Mitgliedstaaten Widerspruch erheben. Erhebt ein Viertel der Mitgliedstaaten Widerspruch, treten die Änderungen nicht in Kraft. In den Mitgliedstaaten, die den Beschlüssen rechtzeitig widersprochen haben, ist die Anwendung des jeweiligen Anhangs insgesamt im Verkehr mit und zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse ausgesetzt. Jedoch sind bei einem Widerspruch gegen die Verbindlicherklärung einer technischen Norm oder gegen die Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift nur diese im Verkehr mit und zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse ausgesetzt; entsprechendes gilt bei einem teilweisen Widerspruch.

§ 5. Der Generalsekretär teilt Aussetzungen gemäß § 4 den Mitgliedstaaten mit; sie verlieren ihre Wirkung nach Ablauf eines Monats, gerechnet von dem Tag, an dem der Generalsekretär die Rücknahme eines solchen Widerspruches den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

§ 6. Bei der Ermittlung der Zahl der Widersprüche gemäß den §§ 2 und 4 werden Mitgliedstaaten

  1. a) ohne Stimmrecht (Artikel 14 § 5, Artikel 26 § 7 oder Artikel 40 § 4),
  2. b) die nicht Mitglied des betreffenden Ausschusses sind (Artikel 16 § 1 Satz 2),
  3. c) die eine Erklärung gemäß Artikel 9 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU abgegeben haben,

    nicht berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197962

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