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Artikel 36 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Titel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 36

Depositar

§ 1.

Der Generalsekretär ist Depositar dieses Übereinkommens. Seine Aufgaben als Depositar sind die, die in Teil VII des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge aufgeführt sind.

§ 2. Im Falle von Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und dem Depositar hinsichtlich der Funktionen des Depositars hat der Depositar oder der betreffende Mitgliedstaat den Streitpunkt den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu bringen oder sie gegebenenfalls dem Verwaltungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197963

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