Artikel 14
Generalversammlung
§ 1.
Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedstaaten.
§ 2. Die Generalversammlung
- a) gibt sich eine Geschäftsordnung;
- b) bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied und bezeichnet den Mitgliedstaat, welcher den Vorsitz führt (Artikel 15 §§ 1 bis 3);
- c) wählt den Generalsekretär (Artikel 21 § 2);
- d) gibt Richtlinien für die Tätigkeit des Verwaltungsausschusses und des Generalsekretärs;
- e) setzt für einen Zeitraum von sechs Jahren den Höchstbetrag fest, den die Ausgaben der Organisation in jeder Haushaltsperiode (Artikel 25) erreichen dürfen; andernfalls gibt sie für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren Richtlinien für die Begrenzung dieser Ausgaben;
- f) entscheidet über eine Verlegung des Sitzes der Organisation (Artikel 1 § 2);
- g) entscheidet über die Einführung weiterer Arbeitssprachen (Artikel 1 § 6);
- h) entscheidet über die Übernahme weiterer Aufgaben durch die Organisation (Artikel 4 § 1) sowie über die Übertragung von Aufgaben der Organisation auf eine andere zwischenstaatliche Organisation (Artikel 4 § 2);
- i) beschließt gegebenenfalls die zeitlich befristete Einrichtung von Ausschüssen für besondere Aufgaben (Artikel 13 § 2);
- j) prüft, ob die Haltung eines Staates als stillschweigende Kündigung anzusehen ist (Artikel 26 § 7);
- k) beschließt, die Durchführung der Rechnungsprüfung einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat anzuvertrauen (Artikel 27 § 1);
- l) entscheidet über Anträge auf Änderung des Übereinkommens (Artikel 33 §§ 2 und 3);
- m) entscheidet über Beitrittsanträge, die ihr unterbreitet werden (Artikel 37 § 4);
- n) entscheidet über die Bedingungen des Beitrittes einer regionalen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Artikel 38 § 1);
- o) entscheidet über Assoziierungsgesuche, die ihr unterbreitet werden (Artikel 39 § 1);
- p) beschließt über die Auflösung der Organisation und die allfällige Übertragung ihrer Aufgaben auf eine andere zwischenstaatliche Organisation (Artikel 43);
- q) entscheidet über sonstige Fragen, die auf die Tagesordnung gesetzt sind.
§ 3. Der Generalsekretär beruft die Generalversammlung alle drei Jahre oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder auf Antrag des Verwaltungsausschusses sowie in den Fällen ein, die in Artikel 33 §§ 2 und 3 und in Artikel 37 § 4 vorgesehen sind. Er übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung gemäß den in der Geschäftsordnung nach § 2 Buchst. a) festgelegten Bedingungen.
§ 4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als einen anderen Staat vertreten.
§ 5. Bei Beschlüssen der Generalversammlung über Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen haben diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung zu dem betreffenden Anhang gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 abgegeben haben, kein Stimmrecht.
§ 6. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten; in den Fällen des § 2 Buchst. e), f), g), h), l) und p) sowie im Falle des Artikels 34 § 6 ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Im Falle des § 2 Buchst. l) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln nur erforderlich, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst, mit Ausnahme der Artikel 9 und 27 §§ 2 bis 10, sowie um Anträge auf Änderung des in Artikel 1 § 4 genannten Protokolls handelt.
§ 7. Auf Einladung des Generalsekretärs, die im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde, können auch
- a) Staaten, die nicht Mitglied der Organisation sind,
- b) internationale Organisationen und Verbände, die für Fragen, die die Tätigkeit der Organisation betreffen, zuständig sind oder die sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen,
an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197941
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