Titel III
Aufbau und Tätigkeit
Artikel 13
Organe
§ 1.
Die Tätigkeit der Organisation wird durch die folgenden Organe wahrgenommen:
- a) Generalversammlung,
- b) Verwaltungsausschuss,
- c) Revisionsausschuss,
- d) Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (Fachausschuss RID),
- e) Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr,
- f) Fachausschuss für technische Fragen,
- g) Generalsekretär.
§ 2. Die Generalversammlung kann die zeitlich befristete Einrichtung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben beschließen.
§ 3. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung und der in § 1 Buchst. c) bis f) genannten Ausschüsse werden Mitgliedstaaten ohne Stimmrecht (Artikel 14 § 5, Artikel 26 § 7 oder Artikel 40 § 4) nicht berücksichtigt.
§ 4. Der Vorsitz in der Generalversammlung, der Vorsitz im Verwaltungsausschuss sowie die Funktion des Generalsekretärs sollten grundsätzlich nur Angehörigen aus verschiedenen Mitgliedstaaten übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197940
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