5. Abschnitt
Internes Rechnungswesen Haushaltswesen
§ 12.
(1) Für den Rektor als Dienststellenleiter oder die Rektorin als Dienststellenleiterin gelten im Bereich der Bundesgebarung (reelle und zweckgebundene Gebarung) die Rechtsvorschriften des BHG 2013 und der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010.
(2) Kostenbeiträge bei Veranstaltungen, die über den unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehen, können nur gemäß § 3 HG im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit eingehoben und verrechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20009992
Dokumentnummer
NOR40197886
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