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§ 30 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

5. Abschnitt

Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit

§ 30.

(1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.

(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.

(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197378

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