5. Abschnitt
Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit
§ 30.
(1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.
(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197378
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