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§ 29 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Kanzleigeschäfte

§ 29.

(1) Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.

(2) Die mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen der Prüfungsausschüsse und der Mitglieder der Prüfungsausschüsse gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197377