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§ 27 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Zurücklegung – Enthebung

§ 27.

Aus wichtigen Gründen können Mitglieder von Prüfungsausschüssen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197375