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§ 26 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Unabhängigkeit

§ 26.

Die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197374