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§ 25 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Prüfungsausschuss – Zusammensetzung

§ 25.

(1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:

  1. 1. einem Vorsitzenden für die Fachprüfung Steuerberater und einem Vorsitzenden für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer,
  2. 2. der erforderlichen Zahl von jeweiligen Stellvertretern und
  3. 3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Bei der Bestellung der Stellvertreter und der Prüfungskommissäre ist auf eine bedarfsgerechte Gewährleistung der Abhaltung der mündlichen Prüfungsteile bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Bedacht zu nehmen.

(3) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu bestellen.

(4) Zumindest zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Grund eines Vorschlags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, nach Möglichkeit bis zu einem Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu bestellen. Der Vorschlag hat eine Zuteilung des jeweiligen Prüfungskommissars zu mindestens einem Fachgebiet der §§ 22 Abs. 2 bis 6 und 23 Abs. 2 und 3 zu enthalten. Eine Zuteilung zu mehreren Fachgebieten ist zulässig.

(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

  1. 1. der Berufsangehörigen,
  2. 2. der Finanzbediensteten,
  3. 3. der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
  4. 4. der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht und der Oesterreichischen Nationalbank,
  5. 5. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
  6. 6. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(6) Für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind nach Bedarf Prüfungskommissionen zu bilden. Vorsitzender einer Prüfungskommission hat jeweils der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner Stellvertreter zu sein. Nähere Bestimmungen über die Bildung der Prüfungskommissionen hat die Prüfungsordnung zu treffen.

(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:

  1. 1. der Vorsitzende einer Prüfungskommission gemäß Abs. 6 und
  2. 2. bei Abhaltung der mündlichen Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer jeweils mindestens zwei Prüfungskommissäre.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40252052