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§ 191 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Wahlkreise

§ 191.

Das Bundesgebiet ist in neun Wahlkreise zu teilen. Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis. Die neun Wahlkreise bilden den Wahlkreisverband.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197539