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§ 190 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2020

Anordnung der Wahl

§ 190.

(1) Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden.

(2) Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen. Der Vorstand hat dabei auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischen Weg durchgeführt wird.

(3) Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224700

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