Artikel 2
Die auf der Grundlage der Bestimmungen bilateraler zwischen den Vertragsstaaten geschlossenen Staatsgrenzverträge zuständigen Behörden der Vertragsstaaten (in der Folge „zuständige Behörden") führen im Bedarfsfall eine gemeinsame Kontrolle der Vermarkung des Dreiländergrenzpunktes Thaya – March durch.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20009963
Dokumentnummer
NOR40196408
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