Artikel 3
Allfällige Meinungsverschiedenheiten betreffend die Auslegung und Durchführung dieses Vertrags werden durch direkte Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden beigelegt. Falls sie auf diese Art und Weise nicht gelöst werden können, werden sie auf diplomatischem Wege geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20009963
Dokumentnummer
NOR40196409
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