§ 64.
(1) Börsesensale sind berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Warenbörsesensale sind zusätzlich zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit berechtigt. Im Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in Wertpapieren vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.
(2) Die Börsesensale sind berechtigt, ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseort auszuüben. Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 mit anzuwenden.
(3) Die Börsesensale haben, wenn ihnen der Landeshauptmann diese Befugnis zuerkennt, das Recht, öffentliche Versteigerungen von Verkehrsgegenständen abzuhalten, die in ihre Vermittlungstätigkeit fallen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195586
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