vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Konzessionsrücknahme

§ 5.

(1) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht,

  1. 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder
  2. 2. mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Anm. 1), hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

  1. 1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
  2. 2. das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt,
  3. 3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
  4. 4. das Unternehmen den in der Leitung und Verwaltung einer Börse bestehenden Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (§ 99 Abs. 1) geändert wird. Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Anm. 1), hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die von der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(__________________________

Anm. 1: Art. 2 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2021 lautet: „In § 5 Abs. 2, 3 und 4, ... wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte in Abs. 2 und 3 nicht durchgeführt werden.)

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40234461