Börsehandel
§ 59.
(1) Der Handel an der allgemeinen Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.
(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 anzuwenden.
(3) An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195581
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