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§ 59 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Börsehandel

§ 59.

(1) Der Handel an der allgemeinen Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.

(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 anzuwenden.

(3) An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195581