Verwertung der Sicherheiten und Kautionen
§ 49.
Die im Rahmen des Börsehandels gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Insolvenzfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914).
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195571
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