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§ 50 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Börsegeschäfte

§ 50.

(1) Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die an der Börse während der Börsezeit entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse zum Handel zugelassen sind.

(2) Besteht an einer Börse ein automatisiertes Handelssystem, dann gelten als Börsegeschäfte alle Geschäfte, die in diesem Handelssystem über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, die in das automatisierte Handelssystem einbezogen sind.

(3) Börsegeschäfte sind Fixgeschäfte; Ansprüche auf effektive Erfüllung müssen innerhalb einer Woche nach Fälligkeit schiedsgerichtlich geltend gemacht werden.

(4) Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden.

(5) Im Rahmen von Börsegeschäften gegebene Pfänder sind auch dann, wenn der Pfandgläubiger kein Unternehmer ist, nach den Bestimmungen über unternehmerische Pfänder zu verwerten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195572