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§ 49 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Verwertung der Sicherheiten und Kautionen

§ 49.

Die im Rahmen des Börsehandels gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Insolvenzfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914).

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195571