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§ 21 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

2. Unterabschnitt

Organisatorische Anforderungen Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte

§ 21.

(1) Das Börseunternehmen hat

  1. 1. Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenskonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Börsemitglieder oder Börsebesucher klar erkennen und regeln zu können, insbesondere, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem Börseunternehmen auf Grund dieses Bundesgesetzes übertragen wurden, behindern könnten;
  2. 2. über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken zu verfügen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;
  3. 3. Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notmaßnahmen bei einem Systemausfall zu treffen;
  4. 4. transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren zu treffen, die einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie eine effiziente Auftragsausführung nach objektiven Kriterien gewährleisten;
  5. 5. wirksame Vorkehrungen zu treffen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte gewährleisten;
  6. 6. Maßnahmen zu treffen, um bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang dem an den geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist;
  7. 7. Maßnahmen festzulegen, die eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß den §§ 39 bis 41 für die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente ermöglichen;
  8. 8. über eine interne Revision im Sinne des Art. 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu verfügen.

(2) Ein Marktbetreiber hat die Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz des Eigenkapitals oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückzugreifen zu unterlassen.

(3) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 4 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40234463

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