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§ 189 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.2020

4. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 189.

Wer

  1. 1. als Intermediär seine Informationsübermittlungspflichten gemäß § 179 Abs. 2 oder 3, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder
  2. 2. als Intermediär oder als Gesellschaft seine Verpflichtung zur Aufhebung oder Berichtigung der Speicherung gemäß § 179 Abs. 4 oder 5 verletzt oder
  3. 3. als Intermediär seine Informationsübermittlungspflicht gemäß § 180 Abs. 1, 4 oder 5 oder als Gesellschaft ihre Informationsübermittlungspflicht gemäß § 180 Abs. 2, je unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder
  4. 4. als Intermediär seine Pflichten zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten gemäß § 181 Abs. 1 oder als Empfänger einer Stimmabgabe oder einer Bestätigung einer Stimmabgabe seine Verpflichtung zur Übermittlung der Bestätigung an den Abgeber oder den zuständigen Intermediär oder den Aktionär oder den von diesem benannten Dritten gemäß § 181 Abs. 2, je unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder
  5. 5. als Intermediär seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 182 Abs. 1 verletzt oder gegen das Verbot gemäß § 182 Abs. 2, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstößt oder
  6. 6. als institutioneller Anleger oder als Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik oder deren Veröffentlichung gemäß § 185 Abs. 1 Z 1 verletzt oder seine Veröffentlichungspflichten gemäß § 185 Abs. 1 Z 2 oder seine Pflichten gemäß § 185 Abs. 2 oder 3 verletzt oder
  7. 7. als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 186 verletzt oder
  8. 8. als Vermögensverwalter seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 187 verletzt oder
  9. 9. als Stimmrechtsberater seinen Bezugnahme-Hinweis oder seine Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 oder seine Bekanntmachungsverpflichtung oder Informationsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 2 oder 3 verletzt,

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40216708