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§ 182 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2019

Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten

§ 182.

(1) Die Intermediäre haben jegliche für gemäß diesem Abschnitt erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenzulegen.

(2) Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen zu sein. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40216701