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§ 187 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2019

Transparenz bei Vermögensverwaltern

§ 187.

(1) Die Vermögensverwalter haben institutionellen Anlegern gegenüber, mit denen sie eine Vereinbarung gemäß § 186 geschlossen haben, jährlich offenzulegen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers oder des Fonds beitragen. Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung

  1. 1. über die mittel- bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen verbunden sind,
  2. 2. über die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten,
  3. 3. über den Einsatz von Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie
  4. 4. über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Hauptversammlung der Gesellschaften, in die investiert wurde.

(2) Wenn die gemäß Abs. 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, ist der Vermögensverwalter nicht verpflichtet, die Informationen institutionellen Anlegern direkt zur Verfügung zu stellen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40216706

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