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§ 31a WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2022

Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung

§ 31a.

Rechtsträger sind von den in §§ 30, 31 und § 47 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make‑Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40244340