§ 2.
(1) Die gemäß § 1 überwiesenen Mittel sind ausschließlich wie folgt zu verwenden:
- 1. 23 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Wärme und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2014, zu verwenden;
- 2. 5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014 für die Einrichtung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern zu verwenden;
- 3. 5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2015, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gewährt werden, für den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien zu verwenden, wobei Energieeffizienztechnologien, die auf fossilen Energieträgern basieren, ausgenommen sind.
(2) Die übrigen Mittel des Sondervermögens gemäß Abs. 1 sind von der Energie‑Control Austria als Anzahlung für künftige Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Energie‑Control‑Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, zu verwenden.
Schlagworte
Speichertechnologie
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20009942
Dokumentnummer
NOR40195375
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