§ 0
Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kurztitel
Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.08.2017
Unterzeichnungsdatum
10.09.2015
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit „Durchführungsvereinbarung“
StF: BGBl. III Nr. 98/2017 (NR: GP XXV RV 1471 AB 1572 S. 173 . BR: AB 9781 S. 866 .)
Sprachen
Deutsch
Ratifikationstext
Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. April 2016 zu Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsvereinbarung:
„Ergänzend zu Artikel 6 Absatz 3 letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum revidierten trilateralen Polizeivertrag erklärt die Schweiz, dass sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister, welche in einem so genannten Batch-Verfahren erfolgen, nachträglich festgestellt werden kann, welcher Schweizer Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat.“
Erklärung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. April 2016 zu Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsvereinbarung:
„Ergänzend zu Art. 6 Abs. 3 letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit („FLACH-Vertag“) wird seitens des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass in Liechtenstein sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister (Abrufe im sog. Batch-Verfahren) nachträglich festgestellt werden kann, welcher liechtensteinische Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat.“
Diese Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 3. Mai 2017 bzw. durch Liechtenstein am 8. Juni 2017 bzw. durch die Schweiz am 14. Juni 2017 mit 1. August 2017 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20009914
Dokumentnummer
NOR40194193
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