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Artikel 10 Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Artikel 10

Inkrafttreten

(1) Diese Durchführungsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsstaaten dem Depositär gemäß Art. 61 des Vertrages den Abschluss der für das Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich mitgeteilt haben.

(2) Diese Durchführungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag außer Kraft. Dasselbe gilt bei einer Kündigung des Vertrages für den kündigenden Vertragsstaat.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20009914

Dokumentnummer

NOR40194191

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