KAPITEL IV
Schlussbestimmungen
Artikel 9
Elektronischer Datenaustausch mit dem Fürstentum Liechtenstein
Der elektronische Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich erfolgt über die zuständige schweizerische Stelle analog zum Informationsaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich.
Schlagworte
Fahrzeugdaten
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20009914
Dokumentnummer
NOR40194190
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