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Artikel 7 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung operationeller Programme für die Periode 2014 – 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

Artikel 7

Prüfsystem gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung

(1) Für Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 1 der ETZ-Verordnung führen die gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung in diesen Programmen benannten Prüfstellen der Länder die Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 2 durch. Diese Stellen fungieren auch als Ansprechpartner für die Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden. Für die Wahrnehmung dieser Prüfaufgaben können geeignete Dritte mit der Durchführung der Prüfung beauftragt werden. Die Zuordnung von Prüfstellen zu den Begünstigten erfolgt spätestens im Zuge der Genehmigung eines Vorhabens durch den Begleitausschuss des jeweiligen Programmes.

(2) Für die Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der ETZ-Verordnung wird für die Wahrnehmung der Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 2 – sofern nicht durch anders lautende schriftliche Festlegungen in diesen Programmen geregelt – Folgendes festgelegt:

  1. a) Wenn sich Stellen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich oder im Auftrag des Bundes als Begünstigte an einem Kooperationsprogramm beteiligen oder bei Begünstigten, deren Vorhaben auch eine Förderung aus Bundesmitteln erhält, werden die Prüfaufgaben unter Beachtung von Art. 15 Abs. 3 von einer benannten und autorisierten Prüfstelle des zuständigen Bundesministeriums wahrgenommen. Wenn sich Stellen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich oder im Auftrag eines Landes als Begünstigte an einem Kooperationsprogramm beteiligen oder bei Begünstigten, deren Vorhaben auch eine Förderung aus Landesmittel erhält, werden die Prüfaufgaben unter Beachtung von Art. 15 Abs. 3 von einer benannten und autorisierten Prüfstelle des jeweiligen Landes wahrgenommen.
  2. b) Erhält ein Begünstigter für sein Vorhaben nationale Förderungen von mehreren Bundes- oder Landesförderstellen, wird – sofern nicht unter den beteiligten Förderstellen anderes schriftlich vereinbart – die Prüfung von einer benannten und autorisierten Prüfstelle jener Bundes- oder Landesförderstelle wahrgenommen, auf welche der größte nationale Förderungsanteil entfällt.
  3. c) Wenn sich Stellen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich oder im Auftrag von Städten oder Gemeinden als Begünstigte an einem Programm beteiligen oder bei Begünstigten, deren Vorhaben eine Förderung aus Mitteln von Städten oder Gemeinden erhält, werden die Prüfaufgaben unter Beachtung von Art. 15 Abs. 3 von einer benannten und autorisierten Prüfstelle des Landes wahrgenommen, auf deren Landesgebiet die Stadt oder Gemeinde liegt.
  4. d) Bei allen übrigen Begünstigten obliegt die Prüfung einer Prüfstelle des jeweils sachlich zuständigen Bundesministeriums. Lässt sich eine solche Zuständigkeit sachlich nicht ableiten, obliegt die Prüfung dem Bundeskanzleramt.
  5. e) Die Durchführung der Prüfungen gemäß Art. 15 Abs. 2 und die Ausstellung der Bestätigung gemäß Art. 15 Abs. 4 können auch durch geeignete Dritte erfolgen. Dazu wird von den Vertragspartnern auf Basis einer Ausschreibung ein Pool an qualifizierten externen Prüfern/Prüferinnen eingerichtet, die als Prüfstellen gemäß Art. 3 Abs. 4 autorisiert werden können und auf welche die Prüfstellen der Vertragspartner gemäß lit. a bis d für die Durchführung der Prüfung zugreifen können. Die Einrichtung und Nutzung dieses Pools werden zwischen den Vertragspartnern festgelegt.

(3) Für Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der ETZ-Verordnung wird eine „koordinierende Prüfstelle“ beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Diese nimmt die Koordination der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung unbeschadet der Letztverantwortung der Prüfstellen gemäß Abs. 2 lit. a bis d wahr und fungiert als Ansprechpartner für die jeweiligen Verwaltungsbehörden, Prüfstellen, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden. Folgende Aufgaben werden von der koordinierenden Prüfstelle wahrgenommen:

  1. a) Sie autorisiert die Prüfstellen gemäß Abs. 2 lit. a bis d auf Basis von Nominierungen der Vertragspartner (grundsätzlich je eine Prüfstelle pro Land und programmbeteiligtem Bundesministerium) sowie die Prüfstellen gemäß Abs. 2 lit. e auf Basis der Ausschreibung und trägt dafür Sorge, dass diesen Prüfstellen die erforderlichen Prüfmaßstäbe bekannt gegeben werden. Die Kriterien für die Autorisierung der Prüfstellen gemäß Abs. 2 und für den Entzug der Autorisierung werden zwischen den Vertragspartnern vereinbart.
  2. b) Sie gibt den jeweils aktuellen Stand der autorisierten Prüfstellen den für die Programmverwaltung zuständigen Stellen (Verwaltungsbehörde, Gemeinsames Sekretariat, Bescheinigungsbehörde) schriftlich bekannt.
  3. c) Sie stellt im Einvernehmen mit den in Abs. 2 lit. a bis d genannten Prüfstellen sicher, dass spätestens vor Einreichen der ersten Zwischenabrechnungen eines Begünstigten eine zuständige Prüfstelle benannt ist.
  4. d) Sie stellt den unter Abs. 2 genannten Prüfstellen standardisierte Unterlagen zur Dokumentation der Übernahme der Prüfaufgaben zur Verfügung.
  5. e) Sie setzt bei Bedarf und nach Konsultation der Vertragspartner einheitliche Standards für das nationale Kontrollsystem fest.
  6. f) Sie führt, unbeschadet der Letztverantwortung der Prüfstellen gemäß Abs. 2 lit. a bis d, Qualitätskontrollen zu Prüfungen gemäß Abs. 2 durch.

(4) Für die Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 2 setzen die Vertragspartner qualitätssichernde Maßnahmen unter der Federführung der koordinierenden Prüfstelle. Sollte eine ordnungsgemäße Prüfung durch eine Prüfstelle nicht gewährleistet erscheinen, trägt der jeweils zuständige Vertragspartner dafür Sorge, dass hiervon betroffene Prüfbestätigungen gemäß Art. 15 Abs. 4 dieser Prüfstelle zurück gezogen und keine Auszahlung von Strukturfondsmittel durch die Verwaltungsbehörde des jeweiligen Programms für das geprüfte Vorhaben erfolgt. Der jeweilige Vertragspartner ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel oder betraut eine andere autorisierte Prüfstelle mit der Prüfung und informiert über die Änderung der Prüfzuständigkeit die für die Programmverwaltung zuständigen Stellen, den federführenden Begünstigten und die koordinierende Prüfstelle gemäß Abs. 3.

Schlagworte

Bundesförderstelle

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193785

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