5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 18
Konsultationen bei Streitigkeiten
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009905
Dokumentnummer
NOR40193796
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