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Artikel 19 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung operationeller Programme für die Periode 2014 – 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

Artikel 19

Inkrafttreten und Befristung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

  1. a) die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
  2. b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Die Vereinbarung endet hinsichtlich eines operationellen Programms bzw. Kooperationsprogramms jeweils mit dem Ende der auf der Programmebene im Einklang mit Art. 140 Abs. 1 der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193797

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