4. Abschnitt
Finanzielle Berichtigungen
Artikel 17
Finanzielle Berichtigungen, Aufhebung von Mittelbindungen
(1) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängeln bei der Abwicklung der Strukturfonds zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch finanzielle Berichtigungen gemäß Art. 143 bis 147 der Dachverordnung (allenfalls samt nach der Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 anfallenden Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten oder Mängel aufgetreten sind. Bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 sind diese Vermögensnachteile von jenen Vertragspartnern zu tragen, in deren Zuständigkeit die Prüfaufgaben gemäß Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis d fallen.
(2) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängel im Bereich der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a auf Programmebene durch finanzielle Berichtigungen gemäß Art. 143 bis 147 der Dachverordnung zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs, so werden diese auf Basis der der Korrektur zu Grunde liegenden Parameter nach Befassung der für die Verwaltungsbehörde zuständigen ÖROK-Steuerungsgremien von allen Vertragspartner entsprechend den Anteilen an diesen Parametern getragen.
(3) Im Falle einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung gemäß Art. 136 der Dachverordnung werden die Mittelkürzungen von jenem Vertragspartner getragen, welcher die Unterausschöpfung in Relation zum letztgültigen Finanzplan verursacht hat. Für das aus dem EFRE kofinanzierte Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 ist dies der pro Land und umsetzender Stelle von den zuständigen ÖROK-Steuerungsgremien festgelegte letztgültige Finanzplan. Als Berechnungsgrundlagen für erforderliche Aufhebungen von Mittelbindungen werden in erster Linie die Ausschöpfungsstände der den jeweiligen Ländern zugeteilten Finanzmittel herangezogen. Unbeschadet dieser Regelung sind davon abweichende und einvernehmliche Lösungen zwischen den betroffenen Vertragspartnern zulässig.
(4) Gemäß Art. 122 Abs. 2 der Dachverordnung sowie in Einklang mit den relevanten Bestimmungen der zur Durchführung dieses Artikels erlassenen Durchführungsverordnung wird Folgendes festgelegt:
- a) Für die operationellen Programme gemäß Art. 1. Abs. 1 werden rechtsgrundlos gezahlte Beträge nicht wieder eingezogen, sofern der vom Begünstigten einzuziehende Betrag 250 € an Beträgen aus den Fonds nicht übersteigt.
- b) Für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 kann eine entsprechende Regelung auf Programmebene festgelegt werden.
(5) Die im Zusammenhang mit finanziellen Berichtigungen gemäß Art. 143 bis 147 der Dachverordnung festgelegten Berichtspflichten des Mitgliedstaates werden in Österreich von den in Art. 6 benannten Prüfbehörden wahrgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009905
Dokumentnummer
NOR40193795
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