Artikel 6
Lageanalysen
Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch oder anlassbezogen Lageanalysen aus und erstellen nach Vereinbarung gemeinsame Analysen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Gesetzesnummer
20009896
Dokumentnummer
NOR40193623
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