Artikel 8
Amtshilfe in dringenden Fällen
(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig an die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates übermittelt werden. Artikel 7 Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Sicherheitsbehörden unterrichten die zuständigen Justizbehörden des eigenen Staates über die nach Absatz 1 erfolgte Amtshilfe.
Schlagworte
Spurensicherung, Personendurchsuchung
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Gesetzesnummer
20009896
Dokumentnummer
NOR40193625
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