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§ 1 Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reifen- und Vulkanisationstechniker oder Reifen- und Vulkanisationstechnikerin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Reifentechnik

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009873

Dokumentnummer

NOR40193261

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