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§ 2 Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Übernehmen, Lagern und Pflegen sowie Auswählen von Reifen gemäß den Anforderungen und unter Berücksichtigung von Bereifungsalternativen,
  2. 2. Ausrüsten von Fahrzeugen mit Rädern und Reifen bzw. Reparieren von Rädern und Reifen sowie Umrüsten von Fahrzeugen mit Sonderrädern,
  3. 3. Einbauen, Prüfen, Einstellen und Anpassen von Reifendruckkontrollsystemen RDKS,
  4. 4. Suchen, Diagnostizieren (auch mittels Diagnosecomputer) sowie Beurteilen von Schäden und Fehlern (an zB Reifen, Rädern, Fahrwerk usw.),
  5. 5. Prüfen und Beurteilen von Reifen auf Erneuerungsfähigkeit sowie Auswählen und Anwenden des Erneuerungsverfahrens (wie zB Kalt- oder Heißrunderneuerung),
  6. 6. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Fahrwerk (zB Federung, Radführung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen) sowie Auswerten von Abnützungserscheinungen am Reifen bezüglich Fahrwerk bzw. Beschädigung und Ermüdung,
  7. 7. Bestimmen der Reparaturfähigkeit und Reparieren von Erzeugnissen aus Gummi und Kunststoffen wie zB von Förderbändern oder Gummibelägen,
  8. 8. Beraten von Kunden (zB im Hinblick auf Reifenauswahl) sowie Führen von Gesprächen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise,
  9. 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Reifentechnik, Kalterneuerung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009873

Dokumentnummer

NOR40193262

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