Artikel 9 – Garantie
Die Republik Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20009864
Dokumentnummer
NOR40192959
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