vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 – Einsatz von Krediten Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Artikel 8 – Einsatz von Krediten

Die gewährten gebundenen Hilfskredite sind für den Ankauf österreichischer Güter und Dienstleistungen für Entwicklungsprojekte in der Republik Kosovo heranzuziehen, welche bis zu 50% an Gütern und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten können.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20009864

Dokumentnummer

NOR40192958

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)