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Artikel 10 – Steuern Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Artikel 10 – Steuern

Alle Zahlungen im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20009864

Dokumentnummer

NOR40192960

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