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Artikel 3 – Konditionen für konzessionelle Finanzierung Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Artikel 3 – Konditionen für konzessionelle Finanzierung

Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades von 35% unterliegt.

Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen, insbesondere dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD, festgelegt.

Die derzeit geltenden Konditionen unter dem österreichischen Soft Loan System sind auf der Homepage www.oekb.at und im Annex 1 zur Information wiedergegeben.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20009864

Dokumentnummer

NOR40192953

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