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Artikel 2 – Konzessionelle Finanzierung Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Artikel 2 – Konzessionelle Finanzierung

Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung von Hilfskrediten zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB), unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, für Projekte von gemeinsamen Interesse in der Republik Kosovo zu unterstützen.

Ein indikativer Finanzrahmen von Euro 30.000.000 (Euro dreißig Millionen) einschließlich des nicht in Anspruch genommenen Anteils zum 31. August 2016 in Höhe von EUR 15,000,000 (Euro fünfzehn Millionen) des per Ende 2016 auslaufenden Abkommens wird für einen

Gültigkeitszeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens in Aussicht genommen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20009864

Dokumentnummer

NOR40192952

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