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Artikel 1 – Zielsetzung Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Artikel 1 – Zielsetzung

Die Zielsetzung dieses Abkommens ist die Schaffung eines entsprechenden Rahmens für die Umsetzung von Entwicklungsprojekten und die finanzielle Kooperation der Vertragsparteien, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20009864

Dokumentnummer

NOR40192951

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